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FVMI_Energiemix

EU treibt Energiewende mit klaren Zielvorgaben voran

Um die Versorgungssicherheit und die Preisstabilität des österreichischen Energiesystems langfristig zu gewährleisten, braucht es den raschen Ausbau erneuerbarer Energien. Mit dem EABG soll langen Genehmigungsprozessen entgegengewirkt werden.

Die EU hat mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) die Weichen für die Zukunft gestellt. Als Teil des „Fit for 55"-Pakets zielt die Richtlinie darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien in den Bereichen Gebäude, Wärme, Fernwärme, Industrie und Verkehr bis 2030 auf 42,5 Prozent zu steigern, und definiert auch sektorspezifischen Ziele: Im Gebäudesektor soll bis 2030 der Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen mindestens 49 Prozent betragen, wobei dieser Wert in den Jahren 2026 bis 2030 jährlich um 1,1 Prozentpunkte steigen soll. Für die Industrie ist vorgesehen, dass der Anteil erneuerbarer Energien kontinuierlich um 1,6 Prozentpunkte pro Jahr zunimmt. Im Verkehrssektor stehen zwei Zieloptionen zur Verfügung: Bis 2030 muss entweder ein Mindestanteil von 29 Prozent erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erreicht werden oder alternativ eine Reduktion der Treibhausgasintensität um 14,5 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2020 erfolgen. 

 

Beschleunigung von Verfahren für mehr Planungssicherheit 

 

Als Basis für die Beschleunigung der Energiewende sieht die RED III zwei Mechanismen für Genehmigungen vor: Einerseits über die Festlegung sogenannter Beschleunigungsgebiete, andererseits über spezielle Maßnahmen, wie maximale Verfahrensfristen.

Beschleunigungsgebiete sind spezielle Zonen, die sich besonders für den Ausbau eignen und so ausgewählt werden sollen, dass die Projekte in diesen Zonen keine signifikanten Umweltauswirkungen haben. Hauptziel ist die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowie eine erhöhte Planungssicherheit. Die Mitgliedsstaaten sollen bis Februar 2026 Beschleunigungsgebiete für mindestens eine erneuerbare Energietechnologie ausweisen.

 

EABG in Begutachtung: Umsetzung der RED III in österreichisches Recht 

 

Durch das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) erfolgt der erste Teil der Umsetzung der RED III in nationales Recht. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Regelung, wonach Energiewendeprojekte automatisch als von „überragendem öffentlichen Interesse" eingestuft werden und der Ausbau der erneuerbaren Energie damit rechtlich einen besonders hohen Stellenwert bekommt. Zudem werden alle Verfahren, die nicht UVP-pflichtige Technologien betreffen, als “One-Stop-Shops" gebündelt, sodass es eine zentrale Anlaufstelle für alle Schritte und behördlichen Zuständigkeiten im Verfahren gibt. Sämtliche Verfahrensschritte sollen über zentrale digitale Plattformen abgewickelt und dokumentiert werden, Behörden erhalten Instrumente zur Fristsetzung und zum Abschluss von Verfahren.

 

„Wir begrüßen die Gesetzesinitiative, mit dem EABG den Ausbau von erneuerbaren Energien zu vereinfachen und zu beschleunigen", so Hedwig Doloszeski, Geschäftsführerin des Fachverbands der Mineralölindustrie (FVMI): „Besonders begrüßen wir, dass die verfahrensbeschleunigenden Regelungen aus der letzten UVP-G-Novelle 2023 nun auch im EABG übernommen werden. Jede Form der Entbürokratisierung ist willkommen!"

 

FVMI plädiert für Erweiterung des Anwendungsbereichs des EABG

 

Um einen noch umfassenderen Beitrag zur Bewältigung der Klimawende zu leisten, fordert der FVMI allerdings eine gezielte Erweiterung des Anwendungsbereichs des EABG. Dieser soll um zwei wesentliche Aspekte ergänzt werden: Zum einen um Anlagen[1], die der Abscheidung, dem Transport, der Nutzung und der Speicherung von Kohlenstoffdioxid dienen, und zum anderen um Anlagen zur Erzeugung (und Speicherung) von Wasserstoff. Beide Anwendungsbereiche sollten zudem von der Definition „Vorhaben der Energiewende“ umfasst sein bzw. als solche gewertet werden. 
 


[1] Soweit diese gemäß Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid nicht verboten sind.