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Auf massives Drängen der Wirtschaftskammer hatte die Bundesregierung Unterstützung für indirekt von den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus betroffene Unternehmen in Aussicht gestellt. Die dazugehörige Richtlinie wurde nun veröffentlicht, die nun auch einen Umsatzersatz für erheblich von den Schließungsverordnungen betroffene Zulieferer vorsieht.
Eckpunkte Umsatzersatz II: Voraussetzung sind ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% sowie ein Umsatzzusammenhang mit behördlich geschlossenen Betrieben (Gastronomie, Hotellerie, etc.) im Ausmaß von mindestens 50%. Umsatzersatz II kann für November und Dezember 2020 beantragt werden. Die konkreten Ersatzraten entnehmen Sie bitte dem Anhang der Richtlinien. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, steht der Ausfallsbonus zur Verfügung.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim Umsatzersatz, wie insbesondere
- Sitz oder Betriebsstätte beziehungsweise operative Tätigkeit in Österreich.
- steuerliche Einkünfte aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit.
- steuerliches Wohlverhalten, also z.B. keine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz über 10.000 Euro in den letzten fünf Jahren.
- Für die Dauer der gewählten Betrachtungszeiträume, beginnend mit 16. Februar 2021, dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden.
- Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.
- Die Beantragung ist ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 auf FinanzOnline möglich.
- Die Beantragung und die erforderlichen Bestätigungen erfolgen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter, außer der Umsatzersatz beträgt höchstens 5.000 Euro.
Factsheet Umsatzersatz II für indirekt betroffene Betriebe
Antragstellung und weitere Informationen unter www.umsatzersatz.at |
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